Geschützte Arten und Biozide: wo Selbsthilfe endet
Selbsthilfe endet, sobald eine geschützte Art im Spiel ist oder ein Gift nötig wäre. Nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung stehen die Hornisse, sämtliche heimischen Bienen- und Hummelarten und die Waldameisen der Gattung Formica unter besonderem Schutz.
- Hausmaus, Wanderratte und Hausratte sind vom besonderen Schutz ausgenommen, Waldmaus, Gelbhalsmaus und Spitzmäuse nicht (Umweltbundesamt).
- Ratten- und Mäusegift ohne festgestellten Befall auszulegen, ist in Deutschland seit 2014 grundsätzlich untersagt (Umweltbundesamt).
- Fraßköder mit Antikoagulanzien offen ohne Köderstation auszulegen, ist grundsätzlich verboten.
Wie unser Team im Ganzen arbeitet und wen Sie zuerst fragen, steht auf der Startseite. Wer Mäuse von Ratten nicht sicher unterscheiden kann, findet Hinweise auf der Seite zu Mäusen.
QuellenBundesamt für JustizBundesartenschutzverordnung, Anlage 1UBANagetiere als GesundheitsschädlingeUBARodentizide
Foto: ALL.EX